Software-Lizenzvertrag
Zwischen

321 MED GmbH
Vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Magnus Baringer
Am heimlichen Grund 5
92421 Schwandorf
E-Mail: mail@321med.com
(im Folgenden "Lizenzgeber")

und dem "Lizenznehmer", beide zusammen als „Parteien“.

Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte und überlässt dem Lizenznehmer diese hierzu in ihrer jeweils neuesten verfügbaren Version.
§1 Definitionen
(1) „Software“ ist das im beigefügten Lizenzschein (Anlage 1) genannte Computerprogramm im Objektcode. ( „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software zur Nutzung des webbasierten Administrationsbereiches des Plugin 321 MED nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.
(2) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer den Zugang zum Plugin 321 MED durch einen Zugangscode. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Vertrag und dem Lizenzschein näher bestimmt.
(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein.
(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
§3 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält gegen Zahlung des Entgelts gemäß § 5 dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der serverseitig-installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.
(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren.
(3) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen.
§4 Registrierung
(1) Um 321 MED als Lizenznehmer nutzen zu können, ist die Einrichtung eines Accounts durch den Administrator des Lizenznehmers erforderlich (Administrator-Account). Zur Einrichtung eines Administrator-Accounts werden folgende Angaben benötigt:
· Name des Lizenznehmers
· Anschrift des Lizenznehmers
· E-Mail-Adresse
· Einrichtung eines Zahlungsmittels
(2) Durch Registrierung gelangt der Administrator des Lizenznehmers in den Administrationsbereich von 321 MED bzw. eigener 321 MED Seiten. Die Daten des Administrator-Accounts können über die Account-Einstellung jederzeit geändert werden. Bei darauffolgenden Anmeldevorgängen ist die Eingabe der hinterlegten E-Mail-Adresse sowie des Passwortes erforderlich. Ein Ändern des Passwortes ist ausschließlich in den Account-Einstellungen möglich.
(3) Der Inhaber bzw. Administrator des Lizenznehmers ist für die sichere Aufbewahrung der Account-Zugangsdaten verantwortlich. Durch einen etwaigen Verlust entstehenden Schaden kommt der Lizenzgeber nicht auf.
(4) Um eine 321 MED Seite als Mitarbeiter des Lizenznehmers nutzen zu können, ist die Einrichtung eines Accounts erforderlich (Mitarbeiter-Account). Zur Einrichtung eines Mitarbeiter-Accounts werden folgende Angaben des Mitarbeiters benötigt:
· (Benutzer-)Name Der Administrator des Lizenznehmers fügt den Mitarbeiter über die entsprechende Funktionalität im Administrationsbereich der 321 MED Seite hinzu und schaltet den Zugang zur 321 MED Seite mit entsprechenden Berechtigungen frei.
(5) Mit der Freischaltung eines nutzerspezifischen Accounts kommt eine Nutzungsvereinbarung nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§5 Entgelt, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung bestimmt sich nach der aktuell gültigen Gebührentabelle, welche der Homepage 321 MED entnommen werden kann oder aufgrund individueller Vereinbarung.
(2) Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Miete anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.
(3) Der Mietzins wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Eine Übersicht der Rechnungen und des Abonnements sind im Administrationsbereich zu finden.
(4) Eine Rückerstattung der Gebühren ist, mit Ausnahme der gesetzlichen vorgesehenen Fälle, ausgeschlossen.
(5) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle nötigen Angaben für die Zahlung korrekt anzugeben.
(6) Der Lizenzgeber behält es sich vor die Preise jederzeit anpassen zu können.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt die Nutzung des Lizenznehmers zu deaktivieren oder einzustellen, sofern sich dieser im Zahlungsverzug befindet.
(8) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
§6 Kostenloser Testzeitraum
(1) Während des kostenlosen Testzeitraums haben Lizenznehmer die Möglichkeit, alle Möglichkeiten und Funktionen unverbindlich uneingeschränkt zu nutzen. Bei einer Kündigung innerhalb des Testzeitraums entstehen keinerlei Kosten oder Verbindlichkeiten. Nach Ablauf des Testzeitraums muss ein belastbares Zahlungsmittel hinterlegt werden, um 321 MED sowie die damit verbundenen Dienste weiter zu nutzen.
(2) Durch Hinterlegen eines belastbaren Zahlungsmittels wird ein Testzugang automatisch zum vollwertigen Account umgewandelt. Die damit verbundenen Zahlungs- und Kündigungsmodalitäten sind weiter unten aufgeführt.
§7 Schutz der Software / Audit
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.
(2) Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenzgeber benannte und für den Lizenznehmer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
§8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit eines Leistungs-Abonnements beträgt jeweils den aktuellen Monat.
(2) Der Vertrag kann durch den Lizenznehmer jederzeit über den Administrationsbereich gekündigt oder aktiviert werden.
(3) Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben.
(5) Die Abrechnung von nicht vollendeten Laufzeiten, insbesondere infolge einer Kündigung, erfolgt anteilig nach Tagesnutzung an der Gesamttageszahl des jeweiligen Abrechnungsmonats.
§9 Instandhaltung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
§10 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
§11 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
§12 Sonstiges
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. (2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(6) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(7) Erfüllungsort ist Sitz des Lizenzgebers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Regensburg.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.
(9) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.
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